KFZ-Reparturbedingungen
für die Ausführung von Reparaturen / Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen der Unterberger Gruppe Österreich
Unterberger Automobile GmbH & Co. KG, Endach 32, 6330 Kufstein
Unterberger Automobile GmbH & Co. KG II, Haspingerstraße 12, 6330 Kufstein
Unterberger Automobile Gesellschaft m. b. H. & Co.KG, Anichweg 1, 6380 St. Johann/T
Kaufmann & Unterberger GmbH & Co KG, Landesstraße 30, 5710 Kaprun
Unterberger Automobile GmbH & Co.KG, Bundesstraße 109, 6261 Strass im Zillertal
Denzel – Unterberger GmbH & Co. KG, Griesauweg 28, 6020 Innsbruck
Denzel – Unterberger GmbH & Co. KG, Wildauweg 1, 6410 Telfs
F. Unterberger – W. Denzel GmbH & Co KG,, Griesauweg 32, 6020 Innsbruck
Unterberger Automobile GmbH & Co KG, Bundesstr. 96, 6710 Nenzing
Unterberger Automobile GmbH & Co KG, Stiglingen 75, 6850 Dornbirn
Stand Oktober 2021
1. GELTUNG
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vereinbarungen mit natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage unter www.unterberger.cc.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. ANGEBOT/VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Unsere Angebote sind – sofern nichts gegenteiliges ausdrücklich vereinbart ist – unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird von der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag in Abzug gebracht.
3. PREISE
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Preise, Stundensätze und Gebühren sind bei uns in den Geschäftsräumlichkeiten ausgezeichnet.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
4. BEIGESTELLTE WARE
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Der Kunde verpflichtet sich, nur Ware beizustellen, die mit den Herstellervorgaben übereinstimmen.
4.3. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand unserer Gewährleistung.
5. ZAHLUNG
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden – schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, Zinsen in Höhe von 9,2 % Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
5.10. Leistet die Versicherung des Kunden trotz Direktverrechnungszusage nicht, so verpflichtet sich der Kunde, unsere Leistung bzw. einen allfälligen Selbstbehalt selbst zu bezahlen.
5.11. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.12. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 20,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. ZURÜCKBEHALTUNG DES KFZ
6.1. Für alle unsere Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch für Ersatz notwendiger und nützlicher Aufwendungen sowie vom Kunden verschuldeten Schadens, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an dem Reparaturgegenstand gegen den Kunden und auch einem von diesem verschiedenen Eigentümer (z.B: Leasinggeber) zu.
6.2. Forderungen des Kunden auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, können wir bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede (gleichzeitiger Austausch von Kfz und Geld) entgegenhalten.
7. BONITÄTSPRÜFUNG
7.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) oder die Schutzverbände des Landes in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat, übermittelt werden dürfen.
8. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
8.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
8.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über Hochvoltkomponenten, Hydraulikanlagen, Umbaupläne, Genehmigungsdokumente oder ähnliches, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
8.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
8.4. Der Kunde trägt die Kosten für den erforderlichen Treibstoff bzw. die erforderliche Energie, welche für den Probebetrieb des Fahrzeuges, Softwareupdates oder Reparaturen notwendig sind.
8.5. Der Kunde hat auf Gegenstände hinzuweisen, die sich im Fahrzeug befinden, aber nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind. Werden solche Gegenstände nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen, so ist jegliche Haftung unsererseits hierfür ausgeschlossen.
8.6. Der Kunde hat uns über Garantievereinbarungen (zB. Herstellergarantie) mit Dritten zu informieren und uns diese auszuhändigen.
8.7. Auf die Mitwirkungspflicht des Kunden weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
8.8. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft und bestehen keine Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadenersatz.
9. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG
9.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
9.3. Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer bzw. Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
9.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, durch die sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen erhöht.
10. LEISTUNGSFRISTEN UND TERMINE
10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert.
10.2. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
10.3. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
11. BESCHRÄNKUNG DES LEISTUNGSUMFANGES
11.1. Im Rahmen von Zerlege- oder Reparaturarbeiten können unerhebliche Beschädigungen bzw. kleine Kratzer entstehen. Beim Abstellen des Fahrzeuges bei uns können unabwendbare Beschädigungen durch Tiere (z.B. Marderbisse) entstehen. Der Kunde verpflichtet sich, Schläuche und Kabel vor Fahrtantritt zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen und auf Flüssigkeitsaustritt besonders zu achten. Solche Schäden stellen keinen Mangel dar (keine Gewährleistung) und sind von uns nur zu verantworten (Schadenersatz), wenn wir diese grob fahrlässig verursacht haben.
11.2. Bei Lackierungen sind Unterschiede in den Farbnuancen möglich.
11.3. Bei erfolgter Rädermontage / Räderwechsel ist ein Nachziehen der Radschrauben/-muttern nach 50 bis 100 km notwendig.
11.4. Der Kunde erteilt zur Beschränkung des Leistungsumfanges seine ausdrückliche Einwilligung.
12. PROBEFAHRTEN
12.1. Der Kunde ermächtigt uns zu Probe- und Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen und zu Probeläufen mit Aggregaten (z.B: Lichtmaschine, Starter, u.a).
13. PANNENDIENST / BEHELFSMÄSSIGE INSTANDSETZUNG
13.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen / Pannendienst besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Der Kunde wurde hierauf hingewiesen.
13.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
13.3. Wir weisen darauf hin, dass beschädigte Alufelgen (auch Herstellerempfehlung) ausgetauscht werden sollen. Sollte eine leistungspflichtige Versicherung den Auftrag zur Reparatur erteilen, so obliegt es dem Kunden, uns den Erneuerungsauftrag zu erteilen und er verpflichtet sich, die Mehrkosten zu tragen.
14. ALTTEILE
14.1. Ersetzte Altteile (nicht mehr zu verwenden) – ausgenommen Tauschteile (wiederverwendbar) – sind von uns nur bis zur Übergabe des Fahrzeuges aufzubewahren. Der Kunde kann deren Herausgabe verlangen. Danach sind wir zur Entsorgung berechtigt und der Kunde hat allfällige Entsorgungskosten gesondert zu tragen.
15. TAUSCHAGGREGATE
15.1. Tauschaggregate sind generalüberholte Aggregate (z.B.: Lenkgetriebe, Differential, u.a.). Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme, dass die schadhaften Aggregate des Kunden noch aufbereitungsfähig sind. Diese schadhaften Aggregate/-teile sind an den Aufbereiter zu retournieren. Diese Bedingung wird Vertragsinhalt.
16. ABSTELLUNG VON FAHRZEUGEN
16.1. Wird ein Fahrzeug vom Kunden oder einem von ihm beauftragen Dritten nach vorheriger Vereinbarung zu uns verbracht, so wird von uns eine Abstellgebühr in Höhe von EUR 15,00 für jeden angefangenen Tag berechnet, welcher vor Beginn der vereinbarten Leistungserbringung unsererseits liegt. Für den Zeitraum, in dem wir unsere Leistungen erbringen, fällt keine Gebühr an.
16.2. Wird ein Fahrzeug vom Kunden oder einem von ihm beauftragen Dritten ohne vorherige Vereinbarung zu uns verbracht, so übernehmen wir für abgestellte Fahrzeuge ausdrücklich keinerlei Haftung.
16.3. Wird ein Fahrzeug vom Kunden nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung spätestens am folgenden Werktag abgeholt, sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz für die Nichtverwendbarkeit des Abstellplatzes in Höhe von EUR 15,00 pro angefangenem Tag zu verlangen.
16.4. Ebenso können wir das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung am vereinbarten Abholungstermin auf Kosten des Kunden einem Drittverwahrer übergeben oder auf Kosten und Risiko des Kunden auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abstellen.
16.5. Bei nicht fristgerechter Abholung gerät der Kunde außerdem in Annahmeverzug (vgl. Punkt 18.) und lehnen wir diesfalls jegliche Verantwortung und Haftung für allfällige in diesem Zeitraum eintretende Schäden am Fahrzeug ab (vgl. Punkt 17.).
17. GEFAHRTRAGUNG
17.1. Auf den Verbraucher geht die Gefahr der Zerstörung und/oder Beschädigung des Fahrzeuges und verbauter Teile ab dem Zeitpunkt der bedungenen Übergabe gem. Punkt 16.3. über.
17.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir das Fahrzeug zur Abholung im Unternehmen oder Lager bereithalten, diese selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
17.3. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung von Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG (ab Übergabe an den Verbraucher).
18. ANNAHMEVERZUG
18.1. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung das Fahrzeug bei uns oder bei Dritten zu verwahren bzw. die Ware (z.B.: Reifen) bei uns einzulagern, wofür uns eine in den Geschäftsräumlichkeiten ausgezeichnete Lagergebühr zusteht.
18.2. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
18.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes zuzüglich Ust. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
18.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
18.5. Sofern unsere Kosten, Aufwand oder der entstandene Schaden den Wert der Sache (z.B.: Reifen, Auto) übersteigt, sind wir nach zweimaliger Aufforderung nach 30 Tagen zur außergerichtlichen Verwertung oder Entsorgung berechtigt.
19. EIGENTUMSVORBEHALT
19.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
19.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
19.3. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
19.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
19.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
19.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
20. GEWÄHRLEISTUNG
20.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Für gebrauchte Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, wenn dies im Einzelnen ausverhandelt wurde gleichfalls für gebrauchte Kfz, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr vergangen ist.
20.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden 1 Jahr ab Übergabe, ½ Jahr für Tauschaggregate und –teile.
20.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde das Kfz / die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
20.4. Ist eine Zug-um-Zug-Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
20.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
20.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
20.7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
20.8. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
20.9. Mängel am Fahrzeug oder an Teilen die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind uns unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
20.10. Eine etwaige Nutzung des mangelhaften Fahrzeuges oder der Teile, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
20.11. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
20.12. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
20.13. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
20.14. Für Gewährleistungsarbeiten hat der Kunde, sofern dies tunlich ist, den Reparatur-Gegenstand in unseren Betrieb zu überstellen. Ist eine Überstellung untunlich, sind wir ermächtigt, die Überstellung auf unsere Kosten und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb zu veranlassen.
20.15. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
20.16. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn beigestellte Teile des Kunden nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind oder nicht den Herstellervorgaben entsprechen, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
21. HAFTUNG
21.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
21.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
21.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
21.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
21.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
21.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Herstellervorschriften, fehlerhafter Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
21.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung. Insoweit beschränkt sich unsere Haftung auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
22. DATENSCHUTZ / -VERLUST
22.1. Im Zuge von Reparatur- oder Servicearbeiten erfolgt auf Grund des Einsatzes elektronischer Diagnosegeräte (Onboard-Diagnose, u.a.) die Speicherung sowie der Austausch individueller Kundendaten mit dem Hersteller und Dritten.
22.2. Dabei können individuelle Daten (z.B: Telefonnummer, individuelle Fahrzeug- und Reisedaten) verloren gehen oder Einstellungen auf Werkseinstellungen zurückfallen.
22.3. Der Kunde nimmt dies ausdrücklich und zustimmend zur Kenntnis.
22.4. Im Rahmen der Serviceprozesse und Reparaturdienstleistungen werden außerdem Daten des Fahrzeugs mit speziellen Diagnosegeräten aus dem Fahrzeugschlüssel und den verbauten elektronischen Steuergeräten ausgelesen und von uns zum Zwecke der Service- und Reparaturdienstleistungen verarbeitet. Zur Dokumentation des Fahrzeugzustands können wir zudem Foto- und/oder Videoaufnahmen des Fahrzeugs anfertigen und zum Zwecke der Abwicklung der Service- und Reparaturdienstleistungen verwenden. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung ist der mit dem Kunden geschlossene Vertrag über zu erbringende Service- und Reparaturdienstleistungen. Ohne Auslesen und Verarbeiten der Fahrzeugdaten kann die beauftragte Service- oder Reparaturleistung möglicherweise nicht erbracht werden. Zur Vorbereitung eines Werkstatttermins können darüber hinaus die Schlüsseldaten des Fahrzeugs (insb. VIN, km-Stand, Servicebedarf) über Onlinedienste des Herstellers ausgelesen werden. Die ausgelesenen Fahrzeugdaten werden so lange gespeichert, wie es die jeweiligen Zwecke erfordern.
22.5. Die vorgenannten Daten setzen sich im Wesentlichen aus Fahrzeugstammdaten (z. B. Fahrzeug-Identifikationsnummer, Fahrzeugtyp, Produktionsdatum, Fahrzeugausstattung), Fahrzeugzustandsdaten (Messwerte wie z. B. Kilometerstand), Fehlerspeichereinträgen (z. B. Fehlfunktion Fahrtrichtungsanzeiger), Belastungskollektiven, Softwareständen sowie Service- und Werkstattdaten (z. B. Servicebedarfe, durchgeführte Arbeiten, verbaute Ersatzteile, Garantiefälle, Werkstattprotokolle, etc.) zusammen. Wir übermitteln die ausgelesenen Fahrzeugdaten an den Hersteller, der die Daten zu eigenen Zwecken nutzt. Weitere Daten zur Person des Kunden werden nicht übermittelt. Die Übermittlung dient der Bereitstellung von Service- und Reparaturprozessen durch den Hersteller und zu Dokumentationszwecken (z. B. für die Vermeidung von Wiederholreparaturen). Diese technischen Fahrzeugdaten ohne Bezug zur Person des Kunden werden auch für die berechtigten Interessen des Herstellers an der Sicherung der Produktqualität, der Produktbeobachtung sowie der Produktentwicklung genutzt. Der Hersteller wertet die Fahrzeugdaten zudem zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus, etwa um zu bestimmen, welche Fahrzeuge von einem Rückruf betroffen sind.
22.6. Zur erleichterten Abwicklung von Schadensfällen sind wir berechtigt, die zuvor genannten Fahrzeugdaten an zuständige Versicherungen zu übermitteln.
22.7. Im Rahmen rechtlicher Verpflichtungen werden bestimmte Verbrauchsdaten (sog. OBFCM-Daten) zum Fahrzeug erhoben und über den Hersteller an die EU-Kommission übermittelt. Die Datenerhebung und -übermittlung zu diesem Zweck kann der Kunde verweigern.
22.8. Der Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über seine gespeicherten Daten zu verlangen, Daten berichtigen oder löschen zu lassen, Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, Widerspruch gegen die Verarbeitung einzulegen oder Übertragbarkeit der Daten zu verlangen.
23. SALVATORISCHE KLAUSEL
23.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
23.2. Der unternehmerische Kunde und auch wir verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
24. ALLGEMEINES
24.1. Es gelten österreichisches Recht sowie die ÖNORMEN V5050, V5051 und V5080 betreffend Kraftfahrzeuge.
24.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
24.3. Erfüllungsort ist der Sitz unseres jeweils die Leistung erbringenden Unternehmens.
24.4. Für Streitbeilegung können die alternativen Streitbeilegungsstellen für Schlichtung für Verbrauchergeschäfte ( https://www.verbraucherschlichtung.at/) eingeschalten werden.
24.5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
24.6. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug (insbesondere gemäß Pkt. 18.) einverstanden ist.
KFZ-Reparaturbedingungen
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins ggf. in elektronischer Form.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Falls erforderlich, wird das Fahrzeug auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Soweit technisch möglich, werden in diesem Zusammenhang Fahrzeugdaten verschlüsselt und temporär lokal gesichert. Durch die Softwareaktualisierung kann es auch zu folgenden Änderungen kommen:
a) Modifikationen der Gestaltung von Funktionsausprägungen.
b) Freischaltung neuer Funktionen, soweit dies bestehende Funktionen nicht einschränkt und die Freischaltung der neuen Funktion dem Auftraggeber nach Art der Funktion und Auswirkungen ihrer Freischaltung auch im Übrigen zumutbar ist.
c) Überschreibung von Modifikationen der Fahrzeugsoftware (z. B. Leistungsoptimierungen), die vom Auftraggeber eigenmächtig vorgenommen wurden.
d) Individuelle Einstellungen im Fahrzeug können vereinzelt auf Werkseinstellungen zurückfallen.
5. Hinweis: Bei erfolgter Rädermontage ist ein Nachziehen der Radschrauben nach 50 bis 100 km erforderlich.
6. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für auf Geld gerichtete Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer. Für andere Rechte des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn beim Auftragnehmer ein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss nicht besteht oder berechtigte Belange des Auftraggebers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die infrage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlags; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeugs zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % derKosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeugs zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagen kosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Dabei nutzt der Auftragnehmer die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Kanäle.
5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
IV. Abstellen von Fahrzeugen; Abnahme; Nicht rechtzeitige Abholung
1. Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Dritten nach vorheriger Vereinbarung zum Auftragnehmer verbracht, wird vom Auftragnehmer eine Abstellgebühr in Höhe von 15,00 € inkl. Mwst. für jeden angefangenen Kalendertag berechnet, welcher vor Beginn des Tages der vereinbarten Leistungserbringung des Auftragnehmers liegt. Für den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer seine Leistung erbringen, fällt keine Gebühr an.
2. Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Dritten ohne vorherige Vereinbarung zum Auftragnehmer verbracht, übernimmt der Auftragnehmer für abgestellte Fahrzeuge ausdrücklich keine Haftung.
3. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4. Wird das Fahrzeug vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Abholtermin oder, wenn ein solcher nicht vorher vereinbart wurde, am nächsten Kalendertag nach Mitteilung der Fertigstellung an den Auftraggeber, abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz für die Nichtverwendbarkeit des Abstellplatzes in Höhe von 15,00 € inkl. Mwst. pro angefangenen Kalendertag zu verlangen.
5. Ebenso kann der Auftragnehmer das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung zum vereinbarten Abholungstermin, oder wenn ein solcher nicht vereinbart wurde, am nächsten Kalendertag nach Mitteilung der Fertigstellung an den Auftraggeber auf Kosten des Auftraggebers einem Drittverwahrer übergeben oder auf Kosten und Risiko des Auftraggebers auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abstellen. Die Haftung des Auftragnehmers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
6. Mit nicht fristgerechter Abholung gerät der Auftraggeber außerdem in Annahmeverzug, sofern ein Abholtermin vereinbart war oder mangels vereinbartem Abholtermin am nächsten Kalendertag nach Mitteilung der Fertigstellung an den Auftraggeber. Eine Haftung für Schäden des Auftragnehmers besteht dann nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
V. Berechnung des Auftrags
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. Die Unentgeltlichkeit der Reparatur für den Auftraggeber aufgrund einer bestehenden EUROPlus-Garantie steht unter dem Vorbehalt, dass der konkrete Schaden von der EUROPlus-Garantie abgedeckt ist und vor Durchführung der Reparatur von der EUROPlus-Servicestelle freigegeben wurde.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatz aggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zulasten des Auftraggebers.
Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
VIl. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftrags gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
VlII. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
XI. Datenschutz
1. Im Rahmen der Serviceprozesse und Reparaturdienstleistungen werden vom Auftragnehmer Daten des Fahrzeugs mit speziellen Diagnosegeräten aus dem Fahrzeugschlüssel und den verbauten elektronischen Steuergeräten ausgelesen und vom Auftragnehmer zum Zwecke der Service- und Reparaturdienstleistungen verarbeitet. Zur Dokumentation des Fahrzeugzustands kann der Auftragnehmer zudem Foto- und/ oder Videoaufnahmen des Fahrzeugs anfertigen und zum Zwecke der Abwicklung der Service- und Reparaturdienstleistungen verwenden. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung ist der mit dem Auftraggeber geschlossene Vertrag über zu erbringende Service- und Reparaturdienstleistungen. Ohne Auslesen und Verarbeiten der Fahrzeugdaten kann die beauftragte Service- oder Reparaturleistung möglicherweise nicht erbracht werden. Zur Vorbereitung eines Werkstatttermins können darüber hinaus mit expliziter Einwilligung des Auftraggebers die Schlüsseldaten des Fahrzeugs (insb. VIN, km-Stand, Servicebedarf) über Onlinedienste des Herstellers (z.B. BMW ConnectedDrive) online ausgelesen werden (Remote Key Read). Die ausgelesenen Fahrzeugdaten werden so lange gespeichert, wie es die jeweiligen Zwecke erfordern.
2. Die unter Punkt 1 genannten Daten setzen sich im Wesentlichen aus Fahrzeugstammdaten (z.B. Fahrzeug-Identifikationsnummer, Fahrzeugtyp, Produktionsdatum, Fahrzeugausstattung), Fahrzeugzustandsdaten (Messwerte wie z. B. Kilometerstand), Fehlerspeichereinträgen (z.B. Fehlfunktion Fahrtrichtungsanzeiger), Belastungskollektiven, Softwareständen sowie Service- und Werkstattdaten (z.B. Servicebedarfe, durchgeführte Arbeiten, verbaute Ersatzteile, Garantiefälle, Werkstattprotokolle) zusammen. Weitere Details erläutert bei Bedarf der Auftragnehmer.
3. Der Auftragnehmer übermittelt die ausgelesenen Fahrzeugdaten an den Hersteller, der die Daten zu eigenen Zwecken nutzt. Weitere Daten zur Person des Auftraggebers werden nicht übermittelt. Die Übermittlung dient der Bereitstellung von Service- und Reparaturprozessen durch den Hersteller und zu Dokumentationszwecken (z. B. für die Vermeidung von Wiederholreparaturen). Diese technischen Fahrzeugdaten ohne Bezug zur Person des Auftraggebers werden auch für die berechtigten Interessen des Herstellers an der Sicherung der Produktqualität, der Produktbeobachtung sowie der Produktentwicklung genutzt. Der Hersteller wertet die Fahrzeugdaten zudem zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus, etwa um zu bestimmen, welche Fahrzeuge von einem Rückruf betroffen sind.
4. Zum Zwecke einer effizienten Abwicklung von Schadensfällen oder Fahrzeugrücknahmen werden Teile der zuvor genannten Daten an die herstellereigene Leasinggesellschaft übermittelt.
5. Zur erleichterten Abwicklung von Schadensfällen übermittelt der Auftraggeber Teile der zuvor genannten Fahrzeugdaten an zuständige Versicherungen. Dies erfolgt nur bei einem entsprechenden Auftrag durch den Auftraggeber.
6. Im Rahmen rechtlicher Verpflichtungen werden bestimmte Verbrauchsdaten (sog. OBFCM-Daten) zu Ihrem Fahrzeug erhoben und über den Hersteller an die EU-Kommission übermittelt. Die Datenerhebung und -übermittlung zu diesem Zweck können Sie beim Auftragnehmer verweigern.
7. Der Auftragnehmer nutzt beauftragte technische Dienstleister, etwa zur Erstellung standardisierter Reparaturaufträge oder zur Errechnung von Kostenvoranschlägen.
Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit Auskunft über seine beim Auftragnehmer gespeicherten Daten zu verlangen, Daten berichtigen oder löschen zu lassen, Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, Widerspruch gegen die Verarbeitung einzulegen oder Übertragbarkeit der Daten zu verlangen. Der Auftraggeber kann zudem Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen, so er der Meinung ist, dass seine Bedenken zum Datenschutz nicht ernst genommen werden. Selbige Rechte können auch dem Hersteller gegenüber bezüglich der gemäß 3) transferierten Daten geltend gemacht werden.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
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